Carport ohne Baugenehmigung bauen: was man beachten muss

Wer ein Auto überdachen möchte, denkt zuerst an Planung und Kosten, selten aber an das Baurecht. Dabei entscheidet genau dort, ob ein Carport genehmigungsfrei entsteht oder ob ein aufwendiges Genehmigungsverfahren folgt. Die gute Nachricht ist, dass in allen 16 Bundesländern genehmigungsfreie Carports möglich sind. Die Bedingungen dafür sind jedoch sehr unterschiedlich. Dieser Artikel erklärt, welche Größen 2026 in den einzelnen Bundesländern ohne Baugenehmigung zulässig sind, was bei der Grenzbebauung gilt, welche Konsequenzen ein Schwarzbau haben kann und wie man in fünf Schritten zur Rechtssicherheit gelangt.

News & Entwicklungen
5 Minuten
Scharam Saleh
6 August 2026
Freistehender Aluminium Carport mit Lamellendach und SUV in Einfahrt

Wie groß darf ein Carport ohne Baugenehmigung sein?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Die genehmigungsfreie Größe eines Carports richtet sich nach der jeweiligen Landesbauordnung und variiert erheblich. Wer plant, einen kleinen Carport für ein Fahrzeug zu errichten, bewegt sich in vielen Bundesländern innerhalb genehmigungsfreier Grenzen. Bei einem großen Carport für zwei Fahrzeuge oder einem freitragenden Carport mit größerer Spannweite lohnt sich die genaue Prüfung der örtlichen Vorschriften.

Grundsätzlich definieren die Landesbauordnungen Verfahrensfreiheit über drei Größenmerkmale. Gemessen wird die Grundfläche in Quadratmetern, der Brutto-Rauminhalt in Kubikmetern oder die Wandhöhe. Hinzu kommen Regelungen zum Standort, etwa ob der Carport im Innen- oder Außenbereich errichtet wird.

Verfahrensfreiheit in allen 16 Bundesländern im Vergleich

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wesentlichen Größengrenzen für genehmigungsfreie Carports in den Bundesländern. Alle Angaben beziehen sich auf den Stand 2026. Verbindliche Auskunft erteilt ausschließlich die zuständige Baubehörde vor Ort.

Bundesland Grundfläche (ca.) Max. Höhe (ca.) Grenzlänge Besonderheiten & Gesetze
Baden-Württemberg 30 m² 3 m 9 m je Grenze, 15 m gesamt § 50 LBO
Bayern 50 m² 3 m 9 m je Grenze, 15 m gesamt Art. 57 BayBO
Berlin 30 m² 3 m 9 m je Grenze § 61 BauOBln
Brandenburg 35 m² 3 m 9 m je Grenze, 15 m gesamt § 61 BbgBO
Bremen 30 m² 3 m 9 m je Grenze § 61 BremLBO
Hamburg 30 m² 3 m 9 m je Grenze, 15 m gesamt § 60 HBauO, Anlage G20
Hessen 50 m² 3 m 9 m je Grenze, 15 m gesamt Anlage 2 § 63 HBO
Mecklenburg-Vorpommern 30 m² 9 m je Grenze, 15 m gesamt § 61 LBauO M-V
Niedersachsen 40 m² 3 m 9 m je Grenze, 15 m gesamt § 60 NBauO
Nordrhein-Westfalen 30 m² 3 m 9 m je Grenze, 15 m gesamt § 62 BauO NRW
Rheinland-Pfalz 50 m² 3,20 m (4 m Firsthöhe) 12 m je Grenze, 18 m gesamt § 62 LBauO
Saarland 50 m² 3 m 9 m je Grenze, 15 m gesamt § 61 LBO
Sachsen 50 m² 3 m 9 m je Grenze, 15 m gesamt § 61 SächsBO
Sachsen-Anhalt 50 m² 9 m je Grenze, 15 m gesamt § 60 BauO LSA
Schleswig-Holstein 30 m² 3 m 9 m je Grenze, 15 m gesamt § 61 LBO
Thüringen 50 m² 3 m 9 m je Grenze, 15 m gesamt § 60 ThürBO

 

Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung. Lokale Bebauungspläne, Denkmalschutz und Lage im Außenbereich können abweichende Regelungen begründen.

Warum “30 m²” nicht überall stimmt und welche drei Fehlannahmen am häufigsten auftreten

Viele Hausbesitzer gehen davon aus, dass ein Carport bis 30 m² bundesweit genehmigungsfrei ist. Diese Annahme ist falsch. In Bayern, Hessen, Sachsen und mehreren anderen Ländern liegt die Grenze deutlich höher. Gleichzeitig gibt es Länder wie Hamburg, in denen nicht nur die Grundfläche, sondern auch der Rauminhalt entscheidend ist. Ein freitragender Carport mit hohem Dach kann in Hamburg schnell die 30-m³-Grenze überschreiten, selbst wenn die Grundfläche klein bleibt.

Die zweite Fehlannahme betrifft Doppelgaragen oder große Carport-Modelle für zwei Fahrzeuge. Wer einen solchen Carport plant, multipliziert die Grundfläche und überschreitet damit häufig die genehmigungsfreie Schwelle, selbst in Ländern mit großzügigeren Grenzen.

Die dritte und folgenreichste Fehlannahme ist die Gleichsetzung von Verfahrensfreiheit mit Regelfreiheit. Verfahrensfrei bedeutet lediglich, dass kein förmlicher Antrag gestellt werden muss. Die materiellen Anforderungen des Baurechts, also Abstandsflächen, GRZ-Grenzwerte und Bebauungspläne, gelten trotzdem vollständig.

Grenzbebauung: Wie dicht darf ein Carport an die Grundstücksgrenze?

Abstandsflächen sind in allen Landesbauordnungen geregelt und gelten auch für genehmigungsfreie Vorhaben. Die Faustregel lautet, dass ein Gebäude mindestens drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sein muss. Für untergeordnete Nebengebäude, zu denen ein kleiner Carport gehören kann, sind Ausnahmen möglich.

Die 9-Meter-Regel und die Abstandsflächen-Ausnahme

In mehreren Bundesländern gilt für privilegierte Nebengebäude an der Grenze eine Sonderregelung. Demnach dürfen solche Bauten ohne Abstandsfläche errichtet werden, wenn die Gesamtlänge der Grenzbebauung auf einem Grundstück 9 Meter nicht überschreitet und die Wandhöhe begrenzt bleibt. Üblich sind hier Werte zwischen 2,5 und 3 Metern. Wer plant, einen Anbau-Carport direkt am Haus zu errichten, sollte prüfen, ob das Hauptgebäude selbst bereits an der Grenze steht, denn das kann die verfügbare Länge für die Grenzbebauung aufbrauchen.

Grenzbebauung mit Zustimmung des Nachbarn

Eine nachbarliche Zustimmung kann den rechtlichen Spielraum erweitern, ersetzt aber keine behördliche Genehmigung. Sinnvoll ist eine solche Vereinbarung dennoch, weil sie spätere Streitigkeiten vermeidet. Praktisch empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung, die notariell beglaubigt oder zumindest von beiden Parteien unterschrieben ist. Mündliche Absprachen haben vor Gericht wenig Gewicht.

Darf der Nachbar einen Carport verbieten?

Grundsätzlich nein, wenn alle bauordnungsrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Der Nachbar hat keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass ein Carport nicht gebaut wird. Anders sieht es aus, wenn der Carport die zulässigen Abstandsflächen unterschreitet oder wenn ein Bebauungsplan das Vorhaben ausschließt. In diesen Fällen kann der Nachbar Widerspruch gegen eine erteilte Baugenehmigung einlegen oder eine Baubehörde auf den Schwarzbau hinweisen. Wer die Vorschriften einhält, ist in einer sicheren Position.

Bauen außerhalb der Baulinie und außerhalb des Bebauungsplans

Ein Bebauungsplan legt fest, wo und wie auf einem Grundstück gebaut werden darf. Ein Carport, der außerhalb der eingetragenen Baugrenzen steht, ist selbst dann nicht zulässig, wenn er flächenmäßig genehmigungsfrei wäre. Im Außenbereich nach § 35 BauGB gelten noch strengere Maßstäbe. Dort sind bauliche Anlagen grundsätzlich nur ausnahmsweise erlaubt. Wer in einem Außenbereichsgrundstück einen Carport plant, sollte frühzeitig Kontakt zur Baubehörde aufnehmen.

Welche Strafe droht bei einem Schwarzbau?

Ein Carport, der ohne erforderliche Genehmigung errichtet wurde, gilt als Schwarzbau. Die Folgen können erheblich sein und reichen von Bußgeldern bis hin zur Rückbauverfügung.

Bußgeldrahmen und Rückbauverfügung

Die Bußgelder für ungenehmigte Bauvorhaben variieren je nach Bundesland zwischen wenigen hundert und mehreren zehntausend Euro. Entscheidend ist dabei nicht nur die Größe des Bauwerks, sondern auch, ob der Schwarzbau auf eine behördliche Mitteilung hin beseitigt wird oder nicht. Eine Rückbauverfügung verpflichtet den Eigentümer, den Carport auf eigene Kosten abzureißen. Wer dieser Verfügung nicht nachkommt, riskiert die zwangsweise Ersatzvornahme durch die Behörde.

Nachträgliche Genehmigung: der realistische Weg

In vielen Fällen ist eine nachträgliche Baugenehmigung möglich, wenn der Carport den materiellen Anforderungen entspricht. Der Weg führt über einen regulären Bauantrag, der rückwirkend gestellt wird. Die Behörde prüft dann, ob das Bauwerk genehmigungsfähig wäre. Stimmt alles, wird eine nachträgliche Genehmigung erteilt. Stimmt etwas nicht, bleibt es bei der Rückbauverfügung. Wer frühzeitig das Gespräch mit der Behörde sucht, hat die besten Chancen auf eine pragmatische Lösung.

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